Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. | Für alle Lieferungen und Leistungen von EWS gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. |
1.2. | Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn EWS hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn EWS die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos ausführt. |
1.3. | Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von EWS gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne daß es hierzu eines ausdrücklichen Hinweises bedarf. |
1.4. | Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Vermögen. |
2. Angebote – Vertragsabschluss – Vertragsunterlagen
2.1. | Unsere Angebote sind – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – unverbindlich und freibleibend. |
2.2. | Unsere Verkaufsangestellten und Handelsvertreter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. |
2.3. | Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde entweder unser schriftliches verbindliches Angebot innerhalb der Angebotsfrist schriftlich angenommen hat oder EWS die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt oder durch Lieferung oder Rechnungserteilung angenommen hat. |
2.4. | In Prospekten und ähnlichem schriftlichen Material enthaltene Angaben (Abbildungen, Zeichnungen, Leistungs-, Gewichts- und Maßangaben) sind lediglich annähernde Angaben. Sie sind – vorbehaltlich anderslautender ausdrücklicher Vereinbarung - keine Beschaffenheitsvereinbarungen oder Beschaffenheitsgarantien. |
2.5. | An Abbildungen und Zeichnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behält sich EWS Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von EWS weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als für den vereinbarten Zweck benutzt werden. |
3. Preise – Preiserhöhung – Zahlungsbedingungen
3.1. | Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, rein netto ab Werk und schließen Nebenkosten, wie Verpackung, Transport und Versicherungskosten nicht ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. |
3.2. | EWS behält sich vor, die Preise, die auf Material- und Lohnkosten, Auslandswährungskosten, Zöllen und Steuerbelastungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beruhen, für den Fall, daß sich einzelne oder alle diese Kosten in der Zeit zwischen Vertragsabschluß einerseits und Lieferung oder Leistung andererseits erhöhen, entsprechend der Erhöhung anzupassen. |
3.3. | Soweit in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt ist, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zahlbar. Zahlungen sind kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Bankkonten von EWS zu leisten. |
3.4. | Angebotene Wechsel und Schecks nehmen wir nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist und dann nur zahlungshalber. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag einschließlich Kosten und Diskontspesen EWS unwiderruflich gutgeschrieben ist und EWS über den Gegenwert verfügen kann. |
4. Zahlungsverzug
4.1. | Bei Zahlungsverzug des Kunden ist EWS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt EWS vorbehalten. |
4.2. | Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 14 Tage in Verzug oder verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden, werden die gesamten Forderungen von EWS gegen den Kunden sofort und ohne Rücksicht auf etwa gewährte Zahlungsziele und ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwaiger angenommener indossabler Papiere fällig. |
5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
5.1. | Zur Aufrechung ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von EWS anerkannt sind. |
5.2. | Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. |
6. Lieferung, Teillieferung, Lieferzeit
6.1. | Unsere Lieferzeitangaben sind nicht als Fixtermine nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB zu verstehen. Wenn EWS die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erbringt, gewährt uns der Kunde eine Nachfrist von 3 Wochen. Der Kunde kann uns nur dann eine kürzere Nachfrist setzen, wenn Umstände vorliegen, die eine Nachfrist von 3 Wochen für den Kunden unzumutbar machen und die für uns bei Vertragsschluß erkennbar waren. Allein der Umstand, daß die Vertragsparteien einen verbindlichen Lieferzeitpunkt vereinbart haben, genügt dafür nicht. Erst nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde Rechte aus der Verzögerung herleiten. |
6.2. | Die Einhaltung der vereinbarten Frist für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Freigaben, insbesondere auch von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Wenn diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt sind, verlängert sich die Frist angemessen, es sei denn, EWS hat die Verzögerung zu vertreten. |
6.3. | Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf versandt worden ist. |
6.4. | Teillieferungen sind, soweit dem Kunden zumutbar, zulässig. EWS ist berechtigt, solche Teillieferungen in Rechnung zu stellen. |
7. Lieferbehinderung, Selbstbelieferungsvorbehalt
7.1. | Unvorhergesehene Ereignisse, die EWS nicht zu vertreten hat, z.B. Betriebssperrungen, Streik, Aussperrung (auch bei Lieferanten von EWS), oder ähnliche Ereignisse z.B. Aufruhr, Mobilmachungen oder Krieg, verlängern die Lieferfrist angemessen und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. |
7.2. | Sollte es aufgrund derartiger Ereignisse nicht möglich sein, die Lieferung oder Leistung innerhalb von 3 Monten zu erbringen, steht dem Kunden und EWS das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solches Rücktritts bestehen nicht. |
7.3. | EWS wird von seiner Liefer- und Leistungsverpflichtung frei, wenn EWS unverschuldet selbst und nicht rechtzeitig mit der richtigen zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware ordnungsgemäß beliefert wird. |
8. Gefahrübergang
8.1. | Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Produkte geht auf den Kunden über, sobald die Produkte ihm oder der zur Ausführung der Lieferung bestimmten Person übergeben wurden, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Werkes und zwar auch dann, wenn EWS die Auslieferung übernommen hat, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn EWS noch andere Leistungen übernommen hat. |
8.2. | Verzögert sich der Transport aus Gründen, die EWS nicht zu vertreten hat oder aufgrund eines Verhaltens des Kunden, geht die Gefahr mit der Mitteilung von EWS über die Transportbereitschaft an den Kunden auf diesen über. |
8.3. | EWS ist zum Abschluß einer Transportversicherung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Kosten einer Transportversicherung gehen zu Lasten des Kunden. |
8.4. | Sofern der Kunde nicht schriftlich eine Versandanweisung erteilt hat, bestimmt EWS das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, daß die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird. |
8.5. | Bei Beschädigung oder Verlust der Produkte auf dem Transport hat der Besteller beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. |
9. Abnahmeverpflichtung – Nichterfüllung
9.1. | Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, können wir - nachdem wir dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben – vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. |
9.2. | Als Schadensersatz kann EWS 15% des vereinbarten Preises ohne Nachweis fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt EWS vorbehalten. |
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. | Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und EWS im Eigentum von EWS. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Kunden bezeichnete Lieferungen bezahlt worden ist. |
10.2. | Der Kunde darf die Produkte, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes verarbeiten, verbinden und vermischen, es sei denn, daß er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Produkte erfolgt stets für EWS als Hersteller, ohne daß für EWS daraus Verpflichtungen entstehen. Erlischt das (Mit-) Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache anteilsmäßig nach dem Verhältnis der Rechnungsbeträge der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Erzeugnisse auf EWS übergeht. Der Besteller verwahrt die in unserem (Mit-) Eigentum stehenden Gegenstände unentgeltlich für EWS. |
10.3. | Der Besteller darf die Produkte, an denen EWS sich das Eigentum vorbehalten hat oder an denen EWS Miteigentum zusteht (Vorbehaltsware), im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges veräußern, es sei denn, daß er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Eine Veräußerung in das Ausland ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware, tritt er EWS jetzt schon bis zur Tilgung aller Forderungen von EWS die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. EWS kann verlangen, daß der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und EWS alle Auskünfte erteilt und Unterlagen übergibt, die zum Einzug nötig sind. |
10.4. | Der Kunde darf die von EWS abgetretenen Forderungen einziehen, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, tritt der Kunde jetzt schon seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. aus dem anerkannten Saldo ab und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware enthalten sind. Steht EWS an den veräußerten Produkten nur Miteigentum zu, gilt die eben genannte Abtretung nur in Höhe des Werte des Miteigentums von EWS. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert, gilt die oben genannten Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. |
10.5. | Der Kunde hat EWS sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen und zu widersprechen, wenn Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen EWS Rechte zustehen, von Dritten gepfändet oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die notwendigen Unterlagen beizufügen. Kosten die der EWS durch solche Vorfälle entstehen, hat der Kunde zu erstatten. |
11. Sachmängelansprüche, Beanstandungen, Rügefristen
11.1. | Soweit wir für Sachmängel haften, ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, nach unserer Wahl durch Beseitigung des Sachmangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. |
11.2. | Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang. |
11.3. | Beanstandungen müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Ablieferung (offene Mängel) oder Entdeckung des Mangels schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln des Kunden setzt außerdem voraus, daß er den kraft Gesetz geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Transportschäden ist vom Besteller sofort die entsprechende Tatbestandsaufnahme anfertigen zu lassen und an uns zu übersenden. |
11.4. | Keine Mangelansprüche bestehen bei nachteiligen Folgen, die aus natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und Pflege, unsachgemäßer Lagerung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Nichtbeachtung unserer Verarbeitungs- und Verwendungshinweise resultieren. Dies gilt ebenfalls für Mängel, die Folge von Änderungen des Liefergegenstandes sind, die der Kunde ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen hat. |
11.5. | Zur Erfüllung von Mängelansprüchen sind wir so lange nicht verpflichtet, als der Besteller mit der Kaufpreiszahlung in Höhe eines Betrages im Rückstand ist, der den durch den Mangel verursachten Minderwert des Liefergegenstandes übersteigt. |
11.6. | Schadensersatzansprüche kann der Kunde nur nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 13 geltend machen. |
12. Rechtsmängel
12.1. | EWS ist verpflichtet, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Lieferungen und Leistungen lediglich im Land des Lieferortes frei von Rechtsmängeln, insbesondere frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden „Schutzrechte“ genannt) zu erbringen. |
12.2. | Der Kunde ist verpflichtet, uns sofort schriftlich zu benachrichtigen, falls ihm gegenüber Rechtsmängel, insbesondere die Verletzung von Patenten, Warenzeichen, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten geltend gemacht werden oder er von einer Verletzung von Schutzrechten Kenntnis erlangt. |
12.3. | Zunächst ist EWS Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. EWS ist nach seiner Wahl berechtigt, auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen und Leistungen entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken oder sie so zu verändern oder auszutauschen, daß keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt und dennoch die vereinbarten Spezifikationen eingehalten werden. Ist dies EWS nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu. Die Verpflichtung von EWS zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziff. 13. |
12.4. | Die vorstehend genannten Verpflichtungen von EWS bestehen nur, soweit der Kunde |
12.5. | Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat oder der Rechtsmangel auf einer Anweisung des Kunden beruht oder die Rechtsverletzung dadurch verursacht wird, daß der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. |
12.6. | Weitergehende und andere als die in dieser Bestimmung geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. |
13. Schadensersatzhaftungsbeschränkung und –begrenzung
13.1. | EWS haftet auf Schadensersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend Schadensersatz genannt) wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. |
13.2. | Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluß aufgrund von uns erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen (vertragstypische Schäden), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. |
13.3. | Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. |
13.4. | Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
14.1. | Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Uhingen. |
14.2. | Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Kunden, auch aus Schecks oder Wechseln, ist Göppingen. |
14.3. | Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen. |
Stand: Februar 2007

